Ortspolitik |
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Ortsbürgermeister |
Gerd Benzmüller |
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Hauptstraße 53 |
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54441 Ockfen |
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Tel.: 06581 - 98 50 100 |
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Mail:gemeinde@Ockfen.de |
Widmung von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Ockfen für den öffentlichen Straßenverkehr |
Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Ockfen können Termine zur Sprechstunde telefonisch vereinbaren unter |
Tel. 06581-9850100 |
oder per |
E-Mail: gemeinde@ockfen.de |
Gerd Benzmüller, Ortsbürgermeister |
Satzung über ein besonderes
Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der
Ortsgemeinde Ockfen |
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Saarburger Kreisblatt | ||||
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl.
I S. 3634), dass zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist und des § 24 der
Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl.
S. 21) beschließt der Ortsgemeinderat Ockfen in seiner Sitzung
am 23.01.2023 folgende Satzung:
§ 1
Zweck der Satzung
Die Ortsgemeinde Ockfen beabsichtigt die
Sicherstellung städtebaulicher Maßnahmen. Die nähere Erläuterung
ist der beigefügten Begründung zu entnehmen.
Zur Sicherstellung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung werden daher durch diese Satzung
Flächen bezeichnet, an denen der Ortsgemeinde Ockfen ein
besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) zusteht.
§ 2
Geltungsbereich der Satzung
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem
beigefügten Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil
dieser Satzung.
Nach dem Liegenschaftskataster umfasst die
Vorkaufsrechtssatzung folgende Flurstücke:
Gemarkung Ockfen
Flur 5, Flurstück 118
§ 3
Inkrafttreten der Satzung
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tag nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ockfen,
31.01.2023
Ortsgemeinde
Ockfen
gez. Gerd
Benzmüller, Ortsbürgermeister
Begründung zur Satzung der Ortsgemeinde Ockfen zur
Bezeichnung von Flächen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht gem. §
25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zusteht
Das oberhalb der Ortslage von Ockfen gelegene
Gebäude der Domäne kann aufgrund der besonderen Lage als orts-
und landschaftsbildprägend eingestuft werden, auch wenn es nicht
förmlich unter Denkmalschutz steht. Bauplanungsrechtlich fällt
das Gebäude in den sogenannten Außenbereich gemäß § 35
Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) ist im
Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert
ist und es einem privilegierten Vorhaben dient. Hiervon
abweichend können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB auch sonstige Vorhaben
im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder
Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist.
Da das Gebäude der Domäne in Privateigentum steht,
ist nicht auszuschließen, dass durch den jetzigen oder künftige
Eigentümer Umbaumaßnahmen bzw. Nutzungsänderungen vorgenommen
werden, welche das Bild des Objekts nachteilig beeinträchtigen
könnten. Um einer solchen, möglichen Fehlentwicklung
vorzubeugen, hat die planende Gemeinde die Möglichkeit, gemäß §
172 Baugesetzbuch (BauGB) eine Erhaltungssatzung zu erlassen.
Diese Planungsleistung wird über ein Planungsbüro eingeholt.
Nach der einschlägigen Kommentierung zum Baugesetzbuch tritt mit
ortsüblicher Bekanntmachung und Inkrafttreten der
Erhaltungssatzung automatisch ein allgemeines Vorkaufsrecht gem.
§ 25 Abs.1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ein. Da der Erlass einer
Erhaltungssatzung nach der Kommentierung als städtebauliche
Maßnahme im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
einzustufen ist, hat die Ortsgemeinde die Möglichkeit, zunächst
eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zu erlassen,
welche nach ortsüblicher Bekanntmachung sofort anwendbar ist und
den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Erhaltungssatzung und dem
damit verbundenen Eintritt des allgemeinen Vorkaufsrechts
überbrückt. Vor diesem Hintergrund und zur Sicherstellung von
geplanten städtebaulichen Maßnahmen und einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung wird daher durch die Ortsgemeinde
Ockfen ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2
Baugesetzbuch (BauGB) bezeichnet.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)
gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder
auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach
der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2,
geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ockfen,
31.01.2023
Ortsgemeinde
Ockfen
gez. Gerd
Benzmüller, Ortsbürgermeister |
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Saarburger Kreisblatt |
Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Im Cordel“
der Ortsgemeinde Ockfen |
Der
Ortsgemeinderat Ockfen hat in seiner öffentlichen Sitzung am
14.11.2022 beschlossen, einen Bebauungsplan für das Teilgebiet
„Im Cordel“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b des
Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen. Der räumliche
Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke:
Gemarkung Ockfen, Flur 6,
Flurstücke 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144/1, 144/2,
145/3, 145/4, 149/7 teilw., 150/1, 151 teilw., 155/1, 155/2,
156, 160/3 teilw., 161/4, 164, 166/2 teilw., 279/6, 280/2 teilw.
und 285/1.
Das
Bebauungsplangebiet ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt
ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1
BauGB bekannt gemacht.
Ockfen, 17.11.2022
Ortsgemeinde Ockfen
gez. Benzmüller, Ortsbürgermeister |
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der Haushaltssatzung der
Ortsgemeinde Ockfen für das Haushaltsjahr 2022 |
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Saarburger Kreisblatt 12/2022 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der
Ortsgemeinderat Ockfen hat am 14. Februar 2022 auf Grund von §
95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende
Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und
Finanzhaushalt
§ 2
Gesamtbetrag der
vorgesehenen Kredite
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
§ 4
Steuersätze
§ 5
Gebühren und Beiträge
Die
Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige
Gemeindeeinrichtungen einschl. des Fremdenverkehrsbeitrages nach
dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
Eigenkapital
§ 7
über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im
Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall
der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 1.000
Euro überschritten wird.
§ 8
Wertgrenze für
Investitionen
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweise:
Die
vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO
erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde
-
zu den Festsetzungen im § 2 der Haushaltssatzung ist teilweise
erteilt
Die
Genehmigungen haben folgenden Wortlaut:
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für das Jahr
2023 wurde aufsichtsbehördlich gemäß § 121 GemO i. V. m. § 93
Abs 4 GemO und § 18 GemHVO global beanstandet.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses
Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies
gilt nicht, wenn
Hat
jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so
kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann
diese Verletzung geltend machen.
Der
Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 28. März
bis 5. April 2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Saarburg-Kell, Schlossberg 3 in Saarburg, 2. OG Raum 205,
montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis
16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.00
bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr öffentlich
aus.
Ein
Besuch in der Verwaltung ist derzeit nur nach vorheriger
Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-405 oder per
E-Mail finanz@saarburg-kell.de).
Der
Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de -
Bürger & Verwaltung - Finanzen - Haushaltspläne - einzusehen.
Ockfen, 16. März 2022
Ortsgemeinde Ockfen
gez. Gerd Benzmüller, Ortsbürgermeister |
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