Bekanntmachung der
I. Nachtragssatzung der Ortsgemeinde Ockfen zur geringfügigen
Erweiterung des Sanierungsgebietes Ockfen „Ortskern“
im Bereich der Herrenbergstraße 10 (Flur 6, Flurstück
29) vom 09.11.2017 Auf
der Grundlage des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches
(BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl I S. 3634), in Verbindung mit der Gemeindeordnung für
Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.01.1994 (GVBl. 1994, 153) zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBI. S. 21) hat der Ortsgemeinderat
Ockfen in seiner Sitzung am 09.11.2017 folgende Satzung
beschlossen. §
1 Erfordernis
der Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches In
dem in § 2 näher bezeichneten Bereich „Herrenbergstraße“
von Ockfen liegen städtebauliche Missstände im Sinne des
§ 136 Abs. 2 und 3 BauGB vor. Zur Behebung dieser
städtebaulichen Missstände ist es erforderlich das
förmlich festgelegte Sanierungsgebiet zu erweitern und
mittels Durchführung einer städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme vor allem die Bausubstanz im Ortskern der
Ortsgemeinde durch umfassende Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen zu verbessern. §
2 Räumlicher
Geltungsbereich Das
Sanierungsgebiet, das mit Beschluss des Ortsgemeinderats vom 8.
Juni 2015 förmlich festgelegt wurde, wird um das in
beiliegendem Lageplan dargestellte Grundstück
Herrenbergstraße 10, Flur 6, Flurstück-Nr. 29
erweitert. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. §
3 Verfahren Die
städtebauliche Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten
Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen
Vorschriften der die §§ 152 – 156 a BauGB werden
ausgeschlossen. Die Genehmigungspflicht nach § 144 wird
ebenfalls ausgeschlossen. §
4 Geltungsfrist Gemäß
§142 Abs. 3 BauGB wurde die Durchführungsfrist der
Ortskernsanierung auf 15 Jahre festgelegt. Die Geltungsfrist für
den Bereich der Erweiterung orientiert sich an der Geltungsfrist
der ursprünglichen Sanierungssatzung für das
Sanierungsgebiet Ockfen „Ortskern“ §
5 Inkrafttreten Diese
Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit
ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ockfen,
den 27.11.2017 Ortsgemeinde
Ockfen gez.
Benzmüller, Ortsbürgermeister
Hinweis: Satzungen,
die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) oder aufgrund
dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der
öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,
die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder
jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem
Ortsbürgermeister geltend gemacht hat. Hat jemand eine
Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen. Ockfen,
27.11.2017 Ortsgemeinde
Ockfen gez.
Benzmüller, Ortsbürgermeister
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