Home

Ockfen

Kirche

Termine

Neues

Vereine

Bilder

Videos

Links

Impressum

Archiv

Karneval

Tourismus

Ortspolitik

Geschichte

Übernachtungen

Gewerbebetriebe




Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Dezember 2017

Archiv 2017

Bekanntmachung der I. Nachtragssatzung der Ortsgemeinde Ockfen


Bekanntmachung der I. Nachtragssatzung der Ortsgemeinde Ockfen


Bekanntmachung
der I. Nachtragssatzung der Ortsgemeinde Ockfen zur geringfügigen Erweiterung des Sanierungsgebietes Ockfen „Ortskern“ im Bereich der Herrenbergstraße 10 (Flur 6, Flurstück 29) vom 09.11.2017
Auf der Grundlage des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl I S. 3634), in Verbindung mit der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 153) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBI. S. 21) hat der Ortsgemeinderat Ockfen in seiner Sitzung am 09.11.2017 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Erfordernis der Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches
In dem in § 2 näher bezeichneten Bereich „Herrenbergstraße“ von Ockfen liegen städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und 3 BauGB vor. Zur Behebung dieser städtebaulichen Missstände ist es erforderlich das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet zu erweitern und mittels Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme vor allem die Bausubstanz im Ortskern der Ortsgemeinde durch umfassende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu verbessern.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Das Sanierungsgebiet, das mit Beschluss des Ortsgemeinderats vom 8. Juni 2015 förmlich festgelegt wurde, wird um das in beiliegendem Lageplan dargestellte Grundstück Herrenbergstraße 10, Flur 6, Flurstück-Nr. 29 erweitert. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Verfahren
Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der die §§ 152 – 156 a BauGB werden ausgeschlossen. Die Genehmigungspflicht nach § 144 wird ebenfalls ausgeschlossen.
§ 4
Geltungsfrist
Gemäß §142 Abs. 3 BauGB wurde die Durchführungsfrist der Ortskernsanierung auf 15 Jahre festgelegt. Die Geltungsfrist für den Bereich der Erweiterung orientiert sich an der Geltungsfrist der ursprünglichen Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Ockfen „Ortskern“
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Ockfen, den 27.11.2017

Ortsgemeinde Ockfen

gez. Benzmüller, Ortsbürgermeister

Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ockfen, 27.11.2017

Ortsgemeinde Ockfen

gez. Benzmüller, Ortsbürgermeister

zurück