Haushaltssatzung der
Ortsgemeinde Ockfen für die
Haushaltsjahre 2018
und 2019
Der
Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung
Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) am 5. April 2018
folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch
die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom
8. Juni 2018 hiermit bekannt gemacht wird:
§
1
Ergebnis-
und Finanzhaushalt
Festgesetzt
werden
HJ
2018
HJ 2019
1.
im Ergebnishaushalt
der
Gesamtbetrag der Erträge
auf
635.250 Euro
641.050 Euro der Gesamtbetrag der Aufwendungen
auf
677.160 Euro
661.010 Euro
Jahresüberschuss
/ Jahresfehlbetrag
- 41.910
Euro
- 19.960 Euro
2.
im Finanzhaushalt
der
Saldo der ordentlichen
und
-6.860 Euro
20.090 Euro
außerordentlichen
Ein-
und Auszahlungen auf
die
Einzahlungen aus
30.850 Euro
407.100 Euro
Investitionstätigkeit
auf
die
Auszahlungen aus
212.300 Euro
585.000 Euro
Investitionstätigkeit
auf
der
Saldo der
-
181.450 Euro -
177.900 Euro
Ein-
und Auszahlungen
aus
Investitionstätigkeit auf
nachrichtlich:
die
Einzahlungen
181.450 Euro
177.900 Euro
aus
Finanzierungstätigkeit auf
die
Auszahlungen
14.050 Euro
15.750 Euro
aus
Finanzierungstätigkeit auf
der
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus
Finanzierungstätigkeit
167.400 Euro
162.150 Euro
(ohne
Kredite zur Umschuldung)
nachrichtlich:
Veränderung
des Finanzmittelbestands
-20.910 Euro
4.340 Euro
im
Haushaltsjahr
§
2
Gesamtbetrag
der vorgesehenen Kredite
Der
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur
Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist, wird festgesetzt für
HJ
2018
HJ 2019
zinslose
Kredite auf
0 Euro
0
Euro
verzinste
Kredite
auf
193.950 Euro
177.900 Euro
zusammen
auf
193.950 Euro
177.900 Euro
§
3
Verpflichtungsermächtigungen
Der
Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von
Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu
Auszahlungen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
(Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird
festgesetzt auf
HJ
2018
HJ 2019
0
Euro
0
Euro
Die
Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den
künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
HJ
2018
HJ 2019
0
Euro
0
Euro
§
4
Steuersätze
Die
Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt
festgesetzt:
HJ
2018
HJ 2019
1)
Grundsteuer
für
die land- und
forstwirtschaftlichen
360 v. H.
360 v. H.
Betriebe
(Grundsteuer A)
für
die bebauten und
unbebauten
440 v. H.
440 v. H.
Grundstücke
(Grundsteuer B)
2)
Gewerbesteuer
365 v. H
365 v. H.
3)
Hundesteuer
für
den ersten
Hund
80 €
80 €
für
den zweiten
Hund
150 €
150 €
für
jeden weiteren
Hund
200 €
200 €
Die
Steuer für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt
nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung jährlich das
8-fache des Steuersatzes
§
5
Gebühren
und Beiträge
Die
Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem
Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt
geändert Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), für
ständige Gemeindeeinrichtungen werden wie folgt festgesetzt:
A)
Gebühren für die Inanspruchnahme der
Friedhofseinrichtungen und -anlagen nach der Gebührensatzung
der Ortsgemeinde Ockfen
HJ
2018
HJ 2019
1.
Überlassung einer Reihengrabstätte
a)
Für
Sargbestattung
550 €
550 €
b)
Für Urnenbestattung im Rasengrabfeld
600€
600€
mit
eingelassener Grabplatte (zzgl. Kosten
für
Grabplatte und Gravur)
ba)
Kosten für die Pflege (25
Jahre)
800 €
800 €
c)
Anonyme Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld
300 €
300 €
ca)
Kosten für die Pflege (25
Jahre)
300 €
300 €
2.
Überlassung oder Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte
a)
Grabstätte für Sargbestattung
aa)
1-stellig
800 €
800 €
ab)
jede weitere
Grabstelle
800 €
800 €
ac)
Zulegung von Urnen
möglich
200 €
200 €
Bei
der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzeren
Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes
erhoben.
b)
Grabstätte für Urnenbestattung (Randeinfassung im
Betrage nthalten)
ba)
Erstbelegung (2er Urnen-Grabstätte)
800 €
800 €
bb)
Zulegung 2.
Urne
200 €
200 €
bc)
Erstbelegung (4er Urnen-Grabstätte)
1.600
€
1.600 €
bd)
jede weitere Zulegung (bis max. 4 Urnen)
200 €
200 €
Bei
der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzeren
Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes
erhoben.
c)
Grabstätte für Urnenbestattung (Gebühr ohne
Randeinfassung)
ca)
Erstbelegung (2er Urnen-Grabstätte)
450 €
450 €
cb)
Zulegung 2.
Urne
200 €
200 €
Bei
der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzeren
Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes
erhoben.
d)
Grabstätte für Sargbestattung in einem Rasengrabfeld
(Zulegung
von max. 2 Urnen möglich)
ca)
als
Einzelgrabstätte
800 €
800 €
cb)
jede weitere
Grabstelle
800 €
800 €
cc)
Zulegung von Urnen möglich200 €200 €
cd)
Kosten für die Pflege pro Grabstelle (30 Jahre) je
Stelle3.000 €3.000 €
Bei
der Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen kürzeren
Zeitraum als 30 Jahre wird pro Jahr 1/30 des Gebührensatzes
erhoben. Dies gilt auch für die Gebühren der Pflege
(siehe cd)
2018
2019
3.
Grabherstellung
a)
Leichenbeisetzung
tatsächliche
Kosten d. Grabherstellung +80,00 € Kostenpauschale
b)
Urnenbeisetzung
tatsächliche
Kosten d. Grabherstellung + 80 € Kostenpauschale
Sonn-
und Feiertagszuschläge werden je nach den jeweils geltenden
tariflichen Bestimmungen erhoben.
4.
Ausgrabungen und Umbettungen
Gebühren
werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben.
5.
Benutzung von Leichenhallen
a)
Aufbewahrung einer
Leiche
80 €
80 €
b)
Aufbewahrung einer
Urne
80 €
80 €
6.
Abräumen der Grabstelle nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungsdauer
durch die Ortsgemeinde
a)
Reihenurnengrabstelle im Rasengrabfeld
100 €
100 €
b)
Wahlgrabstelle im Rasengrabfeld (Sarg)
150 €
150 €
c)
Urnenwahlgrabstelle
150 €
150 €
d)
Reihengrabstelle
200 €
200 €
e)
Wahlgrabstelle für
Sarg
300 €
300 €
Die
Gebühr für das Abräumen der Grabstätte wird
mit Bescheid der ersten Beisetzung in der jeweiligen Grabstätte
erhoben. Sofern eine Räumung der Grabstätte nach Ablauf
der Ruhe-/ Nutzungsdauer durch die Angehörigen erfolgt, wird
die bereits gezahlte Gebühr (unverzinst) an den
Zahlungspflichtigen erstattet. Im Übrigen wird auf die
Regelungen der Gebührensatzung verwiesen.
B)
Fremdenverkehrsbeitrag
2018
2019
100
v. H. 100 v. H.
§
6
Eigenkapital
(vorläufiges)
Eigenkapital
zum
31.12. des Vorvorjahres
(2016)
361.572 Euro
voraussichtliches
Eigenkapital
zum
31.12. des Vorjahres (2017)
332.232 Euro
voraussichtliches
Eigenkapital
zum
31.12. des ersten Haushaltsjahres
(2018)
301.322 Euro
voraussichtliches
Eigenkapital
zum
31.12. des zweiten Haushaltsjahres
(2019)
281.362 Euro
§
7
über-
und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche
über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder
Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen
vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H.
und um mehr als 1000 Euro überschritten wird.
§
8
Wertgrenze
für Investitionen
Investitionen
sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
nachrichtlich:
Gemäß
§ 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO)
wurden folgende Gesamtbeträge der verzinslichen Kredite
aufsichtsbehördlich genehmigt:
Haushaltsjahr
2018:
genehmigter
Teilbetrag:
32.550 €
Haushaltsjahr
2019:
genehmigter
Teilbetrag:
13.500 €
Hinweis:
Satzungen,
die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen
sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an
gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung,
die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind oder
2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung
Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber
der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem Bürgermeister
geltend gemacht hat.
Hat
jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann
auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
Der
Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 25. Juni bis
3. Juli 2018 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg,
Schlossberg 6, 54439 Saarburg, Zimmer 45, montags bis donnerstags
von 8 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 16.30 Uhr, donnerstags
zusätzlich nach Vereinbarung von 16.30 bis 18.30 Uhr sowie
freitags von 8 bis 13 Uhr öffentlich aus.
Ockfen,
20. Juni 2018
Ortsgemeinde
Ockfen
gez.
Gerd Benzmüller, Ortsbürgermeister
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