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Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der Ortsgemeinde Ockfen

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der Ortsgemeinde Ockfen

Saarburger Kreisblatt

 Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), dass zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist und des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) beschließt der Ortsgemeinderat Ockfen in seiner Sitzung am 23.01.2023 folgende Satzung:

§ 1

Zweck der Satzung

Die Ortsgemeinde Ockfen beabsichtigt die Sicherstellung städtebaulicher Maßnahmen. Die nähere Erläuterung ist der beigefügten Begründung zu entnehmen.

Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung werden daher durch diese Satzung Flächen bezeichnet, an denen der Ortsgemeinde Ockfen ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zusteht.

§ 2

Geltungsbereich der Satzung

Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem beigefügten Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

Nach dem Liegenschaftskataster umfasst die Vorkaufsrechtssatzung folgende Flurstücke:

Gemarkung Ockfen

Flur 5, Flurstück 118

§ 3

Inkrafttreten der Satzung

Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ockfen, 31.01.2023

Ortsgemeinde Ockfen

gez. Gerd Benzmüller, Ortsbürgermeister

Begründung zur Satzung der Ortsgemeinde Ockfen zur Bezeichnung von Flächen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zusteht

Das oberhalb der Ortslage von Ockfen gelegene Gebäude der Domäne kann aufgrund der besonderen Lage als orts- und landschaftsbildprägend eingestuft werden, auch wenn es nicht förmlich unter Denkmalschutz steht. Bauplanungsrechtlich fällt das Gebäude in den sogenannten Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem privilegierten Vorhaben dient. Hiervon abweichend können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB auch sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Da das Gebäude der Domäne in Privateigentum steht, ist nicht auszuschließen, dass durch den jetzigen oder künftige Eigentümer Umbaumaßnahmen bzw. Nutzungsänderungen vorgenommen werden, welche das Bild des Objekts nachteilig beeinträchtigen könnten. Um einer solchen, möglichen Fehlentwicklung vorzubeugen, hat die planende Gemeinde die Möglichkeit, gemäß § 172 Baugesetzbuch (BauGB) eine Erhaltungssatzung zu erlassen. Diese Planungsleistung wird über ein Planungsbüro eingeholt. Nach der einschlägigen Kommentierung zum Baugesetzbuch tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung und Inkrafttreten der Erhaltungssatzung automatisch ein allgemeines Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs.1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ein. Da der Erlass einer Erhaltungssatzung nach der Kommentierung als städtebauliche Maßnahme im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) einzustufen ist, hat die Ortsgemeinde die Möglichkeit, zunächst eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zu erlassen, welche nach ortsüblicher Bekanntmachung sofort anwendbar ist und den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Erhaltungssatzung und dem damit verbundenen Eintritt des allgemeinen Vorkaufsrechts überbrückt. Vor diesem Hintergrund und zur Sicherstellung von geplanten städtebaulichen Maßnahmen und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird daher durch die Ortsgemeinde Ockfen ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichnet.

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2, geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ockfen, 31.01.2023

Ortsgemeinde Ockfen

gez. Gerd Benzmüller, Ortsbürgermeister

 
Lageplan Domäne Ockfen
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